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   VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401   

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https://dejure.org/2018,42887
VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401 (https://dejure.org/2018,42887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401 (https://dejure.org/2018,42887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 12 ZB 18.1401 (https://dejure.org/2018,42887)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AFBG § 2 Abs. 1; AFBG § 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 Satz 4
    Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte Fortbildungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte Fortbildungsmaßnahme; Fortbildung zum Werk-/Industriemeister in der Papierindustrie in Österreich

  • rewis.io

    Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte Fortbildungsmaßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte Fortbildungsmaßnahme; Fortbildung zum Werk-/Industriemeister in der Papierindustrie in Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist stets der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BayVGH v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 -, juris unter Hinweis auf BVerfG v. 20.3.2002, BVerfGE 105, 135 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG v. 26.3.2007, BayVBl 2007, 624 und v. 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG v. 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG v. 26.3.2007, BayVBl 2007, 624 und v. 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG v. 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Ein etwaiger abweichender erweiternder oder auch nur einschränkender Rechtssetzungswille des Normgebers kann bei der Auslegung einer Norm lediglich insoweit berücksichtigt werden, als er in der Norm selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [130] m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Ein fallübergreifender, die Annahme grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Bezug fehlt, wenn - wie hier - die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen allein von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (BVerwG, Beschluss v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemein gültigen Beurteilung entziehen.
  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022

    Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist stets der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BayVGH v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 -, juris unter Hinweis auf BVerfG v. 20.3.2002, BVerfGE 105, 135 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2011 - 12 A 233/11

    Förderungsfähigkeit einer Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Das Fortbildungsziel lässt sich damit letztlich aus der Art der Prüfung bestimmen, die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche sein muss, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass sie inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (OVG NRW, Beschluss v. 25.11.2011, 12 A 233/11, juris).
  • VG Regensburg, 25.03.2014 - RO 6 K 13.1740

    Zum Begriff der Maßnahme im AFBG

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Die öffentlich-rechtliche Prüfung ist nicht Teil der Fortbildungsmaßnahme im Sinne der Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel, sondern das Fortbildungsziel selbst (vgl. Schubert/Schaumberg, a.a.O., § 2, Nr. 2.1 unter Hinweis auf VG Regensburg, Urteil v. 25.3.2014 - RO 6 K 13.1740 - juris; BVerwG, Beschluss v. 14.12.2011 - 5 B 32/11 - juris; BayVGH, Urteil v. 28.3.2011 - 12 B 10.1656, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 12 A 2303/08

    Auslegung der Verordnung der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401
    Diese kann nach alledem selbst dann nicht gefördert werden, wenn die Qualifikation als ein mit dem Fortbildungsziel in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gleichwertiger Abschluss anerkannt ist (vgl. hierzu auch OVG NRW Beschluss v. 22.6.2010, 12 A 2303/08, juris).
  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168

    Aufstiegsfortbildung zum "Zertifizierten, Berufsbetreuer"

    a) Förderfähig nach § 2 Abs. 1 AFBG ist eine Fortbildungsmaßnahme stets dann, wenn sie gezielt zu einem Abschluss führt, der auf Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) der Handwerksordnung (HwO) oder auf vergleichbare Fortbildungsabschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht oder Regelungen der zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AFBG), die eine eigenständige Qualifikation in Form eines entsprechenden höherwertigen Abschlusses vermitteln (vgl. bereits BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; siehe auch Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.1 und 2.3).

    Wesentlich für die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist jedoch letztlich die Art der Prüfung (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3), die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche sein muss, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass sie inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8).

    Dass die berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum "Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de jure" entsprechend den Fördervoraussetzungen des § 2 AFBG gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung hinführt, die inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der Prüfungsordnung der TH Deggendorf vom 20. Oktober 2014 gerecht wird und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8), unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel.

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